OLG Köln - Urteil vom 29.11.2018
18 U 13/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 452
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 45/17

Erledigung einer Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 18 U 13/18

DRsp Nr. 2019/455

Erledigung einer Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

Der Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 u. 2, 172 Abs. 4 HGB besteht nicht, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Summe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen die Summe aller Ausschüttungen nicht übersteigt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.12.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 45/17 - aufgehoben und die (geänderte) Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage auch insoweit, als es um die vom Kläger im Berufungsrechtszug beantragte Feststellung der Erledigung der Hauptsache geht.