FG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2000
III 226/1999
Normen:
AO § 118 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 350 ; AO § 365 Abs. 3 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen III 226/1999

DRsp Nr. 2003/3310

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

Die Zustimmung zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens kann nicht im bloßen Einvernehmen (ohne Teilnahme eines Veranlagungssachbearbeiters) im Rahmen einer Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung geschehen.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 350 ; AO § 365 Abs. 3 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung eines Feststellungsbescheids im Rahmen eines Einspruchsverfahrens.

Der Kläger und der Beigeladene waren Gesellschafter der schweizerischen "A & B" (Ges. bürgerlichen Rechts - GbR -), die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig war. Die GbR wurde am 28. 2. 1997 beendet.

1. Mit Bescheid vom 17. 3. 1994 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR erklärungsgemäß für 1992 gesondert und einheitlich in Höhe von 244.485 DM fest und verteilte sie je zur Hälfte auf die Gesellschafter.