FG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2002
III 212/97
Normen:
AO § 118 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 350 ; AO § 365 Abs. 3 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen III 212/97

DRsp Nr. 2003/3311

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

Die Zustimmung zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens kann nicht im bloßen Einvernehmen (ohne Teilnahme eines Veranlagungssachbearbeiters) im Rahmen einer Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung gesehen werden.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 350 ; AO § 365 Abs. 3 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung von Feststellungsbescheiden im Rahmen eines Einspruchsverfahrens.

Die Kläger waren Gesellschafter der "A & B" (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -), die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig war.

1. Mit Bescheid vom 17.3. 1994 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR erklärungsgemäß für 1992 gesondert und einheitlich in Höhe von 244.485 DM fest und verteilte sie je zur Hälfte auf die Kläger. Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) und wurde an den Kläger zu 2. als Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben.