BFH - Urteil vom 17.12.2015
V R 18/15
Normen:
EStG §§ 74 Abs. 1 Satz 3, 76; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 155
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 180/13

Erledigung eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits betreffend die Zahlung von Kindergeld durch Bezahlung an den Sozialhilfeträger

BFH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen V R 18/15

DRsp Nr. 2016/3182

Erledigung eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits betreffend die Zahlung von Kindergeld durch Bezahlung an den Sozialhilfeträger

Die Auszahlung von Kindergeld an einen Abzweigungsberechtigten führt —anders als die Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten— nur dann zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs, wenn der Abzweigungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2015 4 K 180/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG §§ 74 Abs. 1 Satz 3, 76; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

I.