FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2015
4 K 180/13
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; EStG § 31; EStG § 76; AO § 47; AO § 5; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 102;

Kindergeld Erfüllungswirkung bei Zahlung an den Abzweigungsempfänger keine Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger bei Haushaltsaufnahme des Kindes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 180/13

DRsp Nr. 2015/11675

Kindergeld Erfüllungswirkung bei Zahlung an den Abzweigungsempfänger keine Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger bei Haushaltsaufnahme des Kindes

1. Der Anspruch auf Kindergeld erlischt auch bei Zahlung an einen Abzweigungsberechtigten. 2. Eine Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger gem. § 74 Abs. 1 S. 4 EStG scheidet aus, wenn die Unterhaltsleistungen des kindergeldberechtigten Elternteils den Betrag des Kindergeldes übersteigen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die selbst keine Grundsicherungsleistungen beziehende, Aufwendungen für den schwerbehinderten Sohn aus ihrer Hinterbliebenenrente bestreitende Kindergeldberechtigte mit ihrem Sohn in ihrem Haushalt lebt.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 05. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 rechtswidrig ist, soweit er einen Teilbetrag aus dem monatlichen Kindergeldanspruch der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) abzweigt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.