OLG München - Beschluß vom 24.07.1996
7 U 6319/95
Normen:
AktG §§ 186 202 ff. ;
Fundstellen:
AG 1996, 518
BB 1996, 2162
DB 1996, 1862
DStR 1997, 254
NJW-RR 1997, 871
WM 1996, 1910
Vorinstanzen:
LG -München I,

Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Erhöhung des Grundkapitals

OLG München, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 7 U 6319/95

DRsp Nr. 1998/7054

Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Erhöhung des Grundkapitals

»Der Vorstand einer AG kann nicht ermächtigt werden, das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren um insgesamt knapp 50 % zu erhöhen und hierbei - sofern die einzelne Kapitalerhöhung 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet - das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.«

Normenkette:

AktG §§ 186 202 ff. ;

Gründe:

1. Der Kläger ist Aktionär der Beklagten.

Er hat mit Haupt- und Hilfsanträgen einen Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.05.1995 angefochten, der mit mehr als 3/4 des vertretenen Gesellschaftskapitals gefaßt worden ist und gegen den er Widerspruch eingelegt hat. Nach dem Beschluß war der Vorstand bis zum 23.06.2000 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrfach um einen Betrag bis zu insgesamt höchstens nom. 600 Mio. DM durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen und dabei. das Bezugsrecht der Altaktionäre auszuschließen "für Kapitalerhöhungen, wenn diese jeweils 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet".

Der Betrag von 600 Mio. DM macht fast die Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Beklagten aus.