1. Der Kläger ist Aktionär der Beklagten.
Er hat mit Haupt- und Hilfsanträgen einen Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.05.1995 angefochten, der mit mehr als 3/4 des vertretenen Gesellschaftskapitals gefaßt worden ist und gegen den er Widerspruch eingelegt hat. Nach dem Beschluß war der Vorstand bis zum 23.06.2000 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrfach um einen Betrag bis zu insgesamt höchstens nom. 600 Mio. DM durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen und dabei. das Bezugsrecht der Altaktionäre auszuschließen "für Kapitalerhöhungen, wenn diese jeweils 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet".
Der Betrag von 600 Mio. DM macht fast die Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Beklagten aus.
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