A.
I.
1. Der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens liegen Einheitswerte zugrunde, die in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden (§ 20 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - BewG 1934 - RGBl. I S. 1035; § 19 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 - BewG 1965 - BGBl. I S. 1862).
Die Feststellungen ergehen nur zu bestimmten "Feststellungszeitpunkten". Nach dem hierfür maßgeblichen gesetzlichen System wird zwischen Hauptfeststellungen, Fortschreibungen und Nachfeststellungen unterschieden.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft eine Fortschreibung auf Grund des Bewertungsgesetzes 1934 in der Fassung, die sich unter Berücksichtigung des § 30 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) sowie der Verordnungen vom 18. Mai 1939 (RGBl. I S. 922) und vom 4. April 1943 (RGBl. I S. 177) ergibt.
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