FG Köln - Urteil vom 11.12.2003
2 K 5703/99
Normen:
EStG § 44d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1a (a.F.) ; AO § 42 ; EStG § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1848

ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung

FG Köln, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 5703/99

DRsp Nr. 2004/15712

ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung

1. Eine ausländische Muttergesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerermäßigung gem. § 44d EStG, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Ermäßigung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine funktionslose Basisgesellschaft handelt. 2. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn wirtschaftliche Gründe fehlen.

Normenkette:

EStG § 44d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1a (a.F.) ; AO § 42 ; EStG § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre 1994 und 1995 geltenden Fassung auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinaus gehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.