FG Münster - Urteil vom 16.12.1996
4 K 5433/94 L
Fundstellen:
EFG 1998, 201

Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

FG Münster, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 4 K 5433/94 L

DRsp Nr. 2001/3087

Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

2. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Teil einer Abfindung kommt nicht in Betracht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein die Zahlung einer Abfindung in zwei Teilbeträgen, die in zwei unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen gezahlt werden, vereinbaren. Das gilt auch dann, wenn Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers der Grund für die Aufteilung des Abfindungsbetrags sind.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger für eine Abfindungszahlung wegen vorzeitiger, einverständlicher Auflösung seines Geschäftsführungsvertrages die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann.