FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.11.2011
1 V 896/11
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; AO § 332 Abs. 1 S. 1; AO § 329; FGO § 102; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Ermessensüberschreitung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes Beschränkung des Verzögerungsgeld auf wesentliche Fälle

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 1 V 896/11

DRsp Nr. 2012/15869

Ermessensüberschreitung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes Beschränkung des Verzögerungsgeld auf wesentliche Fälle

1. Droht das FA im Rahmen der erstmaligen Fristsetzung zur Vorlage von Buchführungsunterlagen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO an und setzt eine die Weihnachtszeit einschließende Frist von nur 12 Tagen, begegnet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR ohne erkennbarem Entschließungsermessen erheblichen Zweifeln i. S. d. § 69 FGO. 2. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen der Nichtvorlage von Buchführungsunterlagen nach § 146 Abs. 2b AO ist auf wesentliche Fälle zu beschränken.

Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 14. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2011 wird ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; AO § 332 Abs. 1 S. 1; AO § 329; FGO § 102; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz darüber, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes i.H.v. 2.500,00 EUR wegen der Nichtvorlage von Buchführungsunterlagen innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen ermessensgerecht ist.