FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2019
4 K 2523/18 Z
Normen:
UZK Art. 70 Abs. 1; UZK Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 1;

Ermitteln der zu entrichtenden Einfuhrabgabenbeträge unter Hinzurechnung der Beförderungskosten für die eingeführten Veredelungserzeugnisse; Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs durch das Hauptzollamt

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 K 2523/18 Z

DRsp Nr. 2020/2173

Ermitteln der zu entrichtenden Einfuhrabgabenbeträge unter Hinzurechnung der Beförderungskosten für die eingeführten Veredelungserzeugnisse; Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs durch das Hauptzollamt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 70 Abs. 1; UZK Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 1;

Tatbestand

Das beklagte Hauptzollamt bewilligte der Klägerin einen passiven Veredelungsverkehr.

1. 2.