BFH - Urteil vom 25.02.2021
III R 67/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1070
DStRE 2021, 1349
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 799/11

Ermittlung der Einkünfte eines gewerblichen PokerspielersEinbeziehung der Einnahmen aus der Teilnahme an Pokerturnieren und von Gewinnen im KasinoVoraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte

BFH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III R 67/18

DRsp Nr. 2021/10905

Ermittlung der Einkünfte eines gewerblichen Pokerspielers Einbeziehung der Einnahmen aus der Teilnahme an Pokerturnieren und von Gewinnen im Kasino Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte

1. NV: Überschreitet die nachhaltige Betätigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob der Spieler die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos erzielt. 2. NV: Ein Gewerbesteuer-Messbetrag kann bei einem Berufspokerspieler nur dann festgesetzt werden, wenn er eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Hierzu hat das FG Feststellungen zu treffen.

Tenor

Die Revision der Kläger wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2018 – 14 K 799/11 E,G die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 betrifft.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für das Jahr 2007 betrifft.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I.