FG Düsseldorf vom 16.07.2001
15 V 1887/01 A (G, F)
Fundstellen:
EFG 2001, 1269

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

FG Düsseldorf, vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 15 V 1887/01 A (G, F)

DRsp Nr. 2002/2376

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die vor dem Jahr 1999 endeten.

Für die Praxis:

Im Entwurf des StÄndG 2001 ist eine Erweiterung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 um einen Satz 2 geplant, in dem ausdrücklich angeordnet werden soll, dass Über- und Unterentnahmen aus früheren, vor Beginn der Regelung liegenden Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden, unberücksichtigt bleiben.

Fundstellen
EFG 2001, 1269