FG Baden-Württemberg - Vorbescheid vom 27.11.1992
3 K 332/89
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 61

Ermittlung der Tantieme aus dem Jahresüberschuß

FG Baden-Württemberg, Vorbescheid vom 27.11.1992 - Aktenzeichen 3 K 332/89

DRsp Nr. 1998/4145

Ermittlung der Tantieme aus dem Jahresüberschuß

Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, hat die Auffassung vertreten, daß bei Vereinbarung der Tantieme mit 10 v. H. des Jahresüberschusses die Tantieme in der Weise zu berechnen ist, daß diese als Aufwand ihrerseits den Jahresüberschuß und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Die Ermittlung der Tantieme aus dem Jahresüberschuß ist deshalb mit 10/110 aus dem vorläufigen Jahresüberschuß zu berechnen. Wird hiervon im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter abgewichen und die Tantieme mit 10/100 aus dem vorläufigen Jahresüberschuß berechnet, liegt grds. insoweit eine vGA vor.

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin (Klin. ) ist eine in 1982 errichtete GmbH mit Sitz in ... . Gegenstand ihres Unternehmens ist der Ankauf, Verkauf und die Vermittlung von Immobilien. Ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren 100.000 DM. Daran waren beteiligt, ... (H.G.) mit 60.000 DM sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder mit jeweils 10.000 DM. H.G. war zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden.