BFH - Beschluss vom 05.12.2019
V S 24/19
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 51, § 133a; ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 372
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen V S 12/19

Ermittlung des Beginns der zweiwöchigen Rügefrist gem. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO bei formloser Bekanntgabe

BFH, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen V S 24/19

DRsp Nr. 2020/2776

Ermittlung des Beginns der zweiwöchigen Rügefrist gem. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO bei formloser Bekanntgabe

1. NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar; das Gericht darf jedoch beim Fehlen anderweitiger konkreter Anhaltspunkte im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post drei Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist. 2. NV: Soweit der Rügeführer behauptet, der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss sei (wesentlich) später bei ihm eingegangen, hat er dies substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. 3. NV: Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.08.2019 – V S 12/19 (PKH) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 51, § 133a; ZPO § 42;

Gründe

I.