Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des Teils des Einkommens eines Rheinkraftwerks, der der deutschen Besteuerung unterliegt (Schweizer Spital- und Gemeindesteuer als nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne von § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG --).
Die Klägerin, eine 1926 gegründete Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, betreibt ein grenzüberschreitendes Rheinkraftwerk zur Erzeugung von elektrischem Strom (wegen weiterer Einzelheiten vgl. www. A.ch). Es liegt mitten auf der Staatsgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz auf den Gebieten der Städte X (Kanton Aargau, Schweiz) sowie X und Y (Baden-Württemberg, Deutschland). Sitz und Geschäftsleitung der Klägerin befinden sich in X/Kanton Aargau. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September). Sie war im Streitjahr nicht an weiteren Unternehmen beteiligt.
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