FG Sachsen - Urteil vom 02.12.2009
4 K 1561/06
Normen:
EStG 1999 § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG 1999 § 57 Abs. 3; BewG § 2 Abs. 2; BewG § 33 Abs. 2; BewG § 125 Abs. 1; BewG § 125 Abs. 3;

Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern

FG Sachsen, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 1561/06

DRsp Nr. 2010/1809

Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern

1. Bei der Ermittlung des für die Prüfung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in den neuen Bundesländern nach § 7g Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 3 EStG 1999 zur Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen berechtigt ist, erforderlichen Ersatzwirtschaftswertes nach § 125 BewG ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist. 2. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen, sodass im Ergebnis nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend ist, der auf den im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.