BGH - Urteil vom 23.03.2021
VI ZR 1180/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2021, 897
VersR 2021, 732
WM 2021, 986
ZIP 2021, 959
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 203/18
OLG Hamm, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 102/19

Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung); Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns ab dem 22. September 2015 in dem sog. Dieselskandal auf andere Konzernmarken (hier: Skoda)

BGH, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1180/20

DRsp Nr. 2021/6005

Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung); Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns ab dem 22. September 2015 in dem sog. "Dieselskandal" auf andere Konzernmarken (hier: Skoda)

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2020 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.