BFH - Urteil vom 05.12.2019
II R 41/16
Normen:
BewG § 157 Abs. 3 Satz 1, § 159, § 176, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 3, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 198; EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 796
DStRE 2020, 738
NZM 2021, 242
ZEV 2020, 438
ZEV 2020, 479
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3002/15

Ermittlung des Rohertrags eines bebauten Grundstücks als Grundlage der Bewertung im ErtragswertverfahrenGrenzen der Ortsüblichkeit der vereinbarten Miete

BFH, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen II R 41/16

DRsp Nr. 2020/7095

Ermittlung des Rohertrags eines bebauten Grundstücks als Grundlage der Bewertung im Ertragswertverfahren Grenzen der Ortsüblichkeit der vereinbarten Miete

1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist. 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2016 – 3 K 3002/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 157 Abs. 3 Satz 1, § 159, § 176, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 3, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 198; EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Mutter waren zu einem bzw. zwei Dritteln Miteigentümer eines Grundstücks in X, welches mit 14 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bebaut war. Am 14.02.2012 verstarb die Mutter und wurde von dem Kläger beerbt.