FG Hamburg - Urteil vom 03.09.2019
2 K 218/18
Normen:
AO § 162 Abs. 2; AO § 158; FGO § 96;

Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich (insbes. Richtsatzvergleich) bei der Steuerschätzung einer Diskothek

FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 218/18

DRsp Nr. 2022/6847

Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich (insbes. Richtsatzvergleich) bei der Steuerschätzung einer Diskothek

Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Es bestehen keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf Discotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen auch auf Hamburger Verhältnisse zu übertragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2; AO § 158; FGO § 96;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Hinzuschätzungen des Beklagten im Rahmen einer in den Betrieben des Klägers durchgeführten Außenprüfung.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 die Diskothek "A" (B-Straße-1), das Lokal "C" (B-Straße-2 - ab September 2014) sowie die Shisha-Bar "D" (E-Straße - ab September 2013).

Der Beklagte führte für die Streitjahre eine Außenprüfung in den Betrieben des Klägers durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht streitigen Punkten traf der Betriebsprüfer in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 2. Januar 2018 Feststellungen zu den einzelnen Gastronomiebetrieben, ging von gravierenden Mängeln in der Kassenbuchführung aus und nahm diverse Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen vor.