FG Hessen - Urteil vom 26.11.2009
3 K 3542/02
Normen:
BewG § 79 Abs. 2 Satz 2;

Ermittlungen in der Jahresrohmiete zur Feststellung des Einheitswertes; Einheitswert; Gemischt genutztes Grundstück; Übliche Miete; Mietspiegel

FG Hessen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 3542/02

DRsp Nr. 2010/6482

Ermittlungen in der Jahresrohmiete zur Feststellung des Einheitswertes; Einheitswert; Gemischt genutztes Grundstück; Übliche Miete; Mietspiegel

1. Fehlen bei der Einheitswertermittlung zur Feststellung der Jahresrohmiete eines Objekts tatsächlich gezahlte Mieten, ist die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen. 2. Dabei darf auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich er arbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihrer Aufgliederungen den nach § 79 Abs. 2 S. 2 BewG maßgebenden Kriterien entsprechen. 3. Es besteht keine Notwendigkeit ergänzend zu den vorgenannten Mietpreisspiegeln noch drei Vergleichsobjekte heranzuziehen.

Normenkette:

BewG § 79 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, auf welcher Grundlage der Einheitswert für ein gemischt genutztes Grundstück zu ermitteln ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: