BFH - Beschluß vom 16.12.1997
VII B 45/97
Normen:
AO (1977) § 30a Abs. 5, § 93 Abs. 1, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 393 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 577
BFH/NV 1998, 763
BFHE 184, 266
BStBl II 1998, 231
DB 1998, 555
NJW 1998, 1734
wistra 1998, 230
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

BFH, Beschluß vom 16.12.1997 - Aktenzeichen VII B 45/97

DRsp Nr. 1998/3370

Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

»Zu den Aufgaben der Steuerfahndungsstelle (Steufa) gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 30a Abs. 5, § 93 Abs. 1, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 393 Abs. 1;

Gründe:

I.

Im Rahmen eines gegen den Steuerpflichtigen G wegen Verdachts der unrichtigen Abgabe von Einkommensteuererklärungen (unzutreffende Deklarierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen) für die Jahre 1991 und 1992 eingeleiteten und später auf die Jahre 1993 und 1994 erweiterten Steuerstrafverfahrens hatte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts erwirkt, durch den die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Bank, angeordnet worden ist. Die Antragstellerin hat von der in diesem Beschluß vorgesehenen Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und Auskunft erteilt.