FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.1997
11 V 7605/97 A (E)
Fundstellen:
EFG 1998, 527

Ermittlungsfehler des Finanzamts bei Abfindungszahlungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 11 V 7605/97 A (E)

DRsp Nr. 2001/2790

Ermittlungsfehler des Finanzamts bei Abfindungszahlungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, keine Ermittlungsfehler des Finanzamts anzunehmen, wenn die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ohne weitere Ermittlungen des Finanzamts entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird.

Gründe:

Streitig ist, ob die Besteuerung nachträglich zu Lasten der Antragsteller dahingehend geändert werden durfte, daß eine Abfindung mit dem normalen Steuersatz besteuert wurde.

Der Antragsteller bis 31.03.1993 als leitender Angestellter bei der Firma X - GmbH in Y beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 26.03.1992 vereinbarte der Antragsteller mit der Arbeitgeberin, daß das Anstellungsverhältnis mit dem 31.03.1993 beendet wurde. In dem Vertrag wurde für den Antragsteller im Monat des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von brutto 599.000,-- DM vereinbart, die im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten ausgezahlt werden sollte.