FG Köln - Urteil vom 13.11.1997
5 K 7285/94
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ;

Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung

FG Köln, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 5 K 7285/94

DRsp Nr. 2002/12427

Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung

Die Finanzverwaltung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, einen neuen Haftungsbescheid zu erlassen, wenn sie vorher dem Betroffenen mitgeteilt hat, sie werde von der weiteren Geltendmachung des Haftungsanspruchs absehen. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung eines Haftungsbescheids mit der Bemerkung versehen ist, sie erfolge "ersatzlos".

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids mit dem das FA den Kläger für Schulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der GbR "..........", (nachfolgend GbR genannt) in Anspruch nahm. Bei diesen Schulden handelt es sich um Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Grunderwerbsteuer.