FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2010
3 V 153/10
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 138 ff. BewG;

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 3 V 153/10

DRsp Nr. 2011/2560

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

1. Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 138 ff. BewG;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wieder entfällt, wenn zwei Jahre nach Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft diese formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.