BVerwG - Beschluss vom 17.09.2018
7 B 6.18
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 96
HFR 2018, 993
NVwZ 2019, 1854
ZInsO 2018, 2436
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 8/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 100/18

Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für den Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die eigenen Steuerakten

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 7 B 6.18

DRsp Nr. 2018/15444

Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für den Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die eigenen Steuerakten

Für einen auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die eigenen Steuerakten ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

IFG NRW § 4 Abs. 1;

Gründe

I

Die Kläger klagen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht in ihre Steuerakten (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) für die Steuerjahre 1999 bis 2005 zu Beweiszwecken in einem finanzgerichtlichen Verfahren.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Rüge des Beklagten mit Beschluss vom 22. Januar 2018 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Die Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde der Kläger.

II