FG Hessen - Beschluss vom 26.11.2002
12 Ko 1552/00
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 490

Erörterungsgebühr; Kosten; mehrere Verfahren; Erörterungstermin; Beiziehung; Akten; Beweisgebühr; Erledigungsgebühr - Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins

FG Hessen, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 12 Ko 1552/00

DRsp Nr. 2003/2754

Erörterungsgebühr; Kosten; mehrere Verfahren; Erörterungstermin; Beiziehung; Akten; Beweisgebühr; Erledigungsgebühr - Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins

1. Bei der Erörterung mehrerer Verfahren in einem Erörterungstermin sind zur Gebührenberechnung die Gegenstandswerte beider Verfahren zusammenzurechnen und anschließend anteilsmäßig auf die beiden Verfahren zu verteilen. 2. Bei der Bemessung der Erörterungsgebühr ist der Gegenstandswert eines miterörterten Verfahrens einzubeziehen, ohne dass unter dem Aktenzeichen zu dem Erörterungstermin geladen worden ist, wenn durch die Erörterung ein weiterer Eröterungstermin in dem Verfahren überflüssig wird. 3. Sind mehrere Verfahren anhängig, deren Prozessstoff indentisch ist und besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, dass sämtliche Feststellungszeiträume in gleicher Weise vom Ergebnis der Erörterung betroffen sind, ist typisierend davon auszugehen, dass sich die Erörterung (unausgesprochen) auf alle anhängigen Streitjahre erstreckt, unabhängig davon, ob sich auch die Ladung auf alle Verfahren bezieht.