BGH - Urteil vom 26.01.2021
XIII ZR 17/19
Normen:
EEG (2012) § 12 Abs. 1 S. 1; EEG (2014 und 2017) § 15 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 657
WM 2022, 1393
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 148/17
OLG Brandenburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 27/18

Ersatz für entgangene Einnahmen wegen mehrerer durch Netzausbaumaßnahmen veranlasster Unterbrechungen der Stromeinspeisung in den Jahren 2016/2017 als Entschädigungsanspruch eines Anlagenbetreibers (hier: Abschaltung Solarpark Tutow); Unterbrechung der Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch spannungsfreie Schaltung zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten eines Netzbetreibers gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen i.R.d. Interessenabwägung

BGH, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen XIII ZR 17/19

DRsp Nr. 2021/6773

Ersatz für entgangene Einnahmen wegen mehrerer durch Netzausbaumaßnahmen veranlasster Unterbrechungen der Stromeinspeisung in den Jahren 2016/2017 als Entschädigungsanspruch eines Anlagenbetreibers (hier: Abschaltung Solarpark Tutow); Unterbrechung der Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch spannungsfreie Schaltung zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten eines Netzbetreibers gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen i.R.d. Interessenabwägung

a) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.).