BVerwG - Beschluss vom 12.02.2019
9 B 24.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 1610
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3358/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 286/15

Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Rechtsschutz bei fehlender Einigung über die Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Berufung des Trägers der Straßenbaulast auf Verjährung

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 9 B 24.18

DRsp Nr. 2019/4794

Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Rechtsschutz bei fehlender Einigung über die Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Berufung des Trägers der Straßenbaulast auf Verjährung

Zur Frage der Anwendbarkeit von § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in Fällen eines im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach festgestellten Anspruchs auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG, in denen eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, weil sich der Träger der Straßenbaulast auf Verjährung beruft.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes.