OLG Brandenburg - Urteil vom 18.09.2023
2 U 38/22
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 842; GG Art. 34; SGB X § 116 Abs. 1; BbgStrG § 10 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GG Art. 2 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB XI § 59 Abs. 1 S. 1; SGB V § 251 Abs. 4a; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); SGB XI § 60 Abs. 1 S. 1; SGB V § 252 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 173;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 385/21

Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst SozialversicherungsbeiträgenErsatzanspruch Dritter gegen Schädiger aufgrund unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Alg-Bezug nach UnfallBerücksichtigung Mitverschulden Geschädigter bezüglich Erstattung von Leistungen Dritter

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 2 U 38/22

DRsp Nr. 2023/13902

Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst Sozialversicherungsbeiträgen Ersatzanspruch Dritter gegen Schädiger aufgrund unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Alg-Bezug nach Unfall Berücksichtigung Mitverschulden Geschädigter bezüglich Erstattung von Leistungen Dritter

Soweit eine Schadensersatzpflicht bezüglich eines Unfallereignisses besteht, hat der Schädiger dem Arbeitgeber des Geschädigten die von diesem geleistete Entgeltfortzahlung zu erstatten. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist insoweit zu berücksichtigen und führt dann zu einer entsprechenden anteiligen Kürzung des Anspruchs, wenn der Geschädigte es schuldhaft versäumt hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern und ein Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst vorliegt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 13.09.2022, Az. 3 O 385/21, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.619,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2022 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.