BGH - Urteil vom 10.05.1993
II ZR 74/92
Normen:
GmbHG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1314
BGHR GmbHG § 30 Forderungsaufgabe 1
BGHR GmbHG § 31 Abs. 1 Existenzgefährdung 1
BGHZ 122, 333
DB 1993, 1411
GmbHR 1993, 427
KTS 1993, 639
MDR 1993, 744
NJW 1993, 1922
WM 1993, 1132
ZIP 1993, 917

Ersatzpflicht bei Forderungsverrechnung und Wertverlust infolge Vermögensverfalls

BGH, Urteil vom 10.05.1993 - Aktenzeichen II ZR 74/92

DRsp Nr. 1993/2646

Ersatzpflicht bei Forderungsverrechnung und Wertverlust infolge Vermögensverfalls

»Wird ein dem Gesellschafter eingeräumter Anspruch auf Auszahlung eines - in Wirklichkeit nicht vorhandenen - Gewinns unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG einverständlich mit einer Forderung verrechnet, die der GmbH gegen ein dem Gesellschafter wirtschaftlich gehörendes Unternehmen zusteht, so ist er, wenn dieses später in Vermögensverfall gerät, zum Ersatz verpflichtet, soweit die Forderung der Gesellschaft an Wert verloren hat.«

Normenkette:

GmbHG § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter der M. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte zu 1 ist. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Gesellschaft. Der Beklagte zu 1 ist außerdem einziger Kommanditist der B. GmbH & Co. KG (im folgenden: B.) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft.