OLG Köln - Urteil vom 25.01.2023
16 U 179/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 675 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/20

Ersatzpflicht für InsolvenzvertiefungsverfahrenSchadensersatzanspruch gegen früheren Steuerberater insolventer GmbH bezüglich InsolvenzverschleppungsschadenHaftung Steuerberater GmbH bei nicht ausreichendem Hinweis auf Überschuldung und Insolvenzantragspflicht anlässlich BeratungPflicht zur Erstellung Fortführungsprognose GmbH durch Steuerberater

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 16 U 179/21

DRsp Nr. 2023/13439

Ersatzpflicht für Insolvenzvertiefungsverfahren Schadensersatzanspruch gegen früheren Steuerberater insolventer GmbH bezüglich Insolvenzverschleppungsschaden Haftung Steuerberater GmbH bei nicht ausreichendem Hinweis auf Überschuldung und Insolvenzantragspflicht anlässlich Beratung Pflicht zur Erstellung Fortführungsprognose GmbH durch Steuerberater

Der Steuerberater, der gemäß Auftrag die Aufstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen hat, ist dann, wenn er Umstände feststellt, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen, verpflichtet, mit dem Mandanten abzuklären, ob noch eine Fortführungsfähigkeit besteht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.11.2021, Az. 2 O 74/20, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 675 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

a) b)