BVerfG - Beschluss vom 27.09.2019
2 BvR 306/19
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1728/16

Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 306/19

DRsp Nr. 2019/15931

Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schreiben vom 1. August 2019 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung hat Erfolg.