BVerfG - Beschluss vom 17.09.2019
2 BvR 1204/19
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S. 19.50459
VG Würzburg, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S. 19.50527

Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1204/19

DRsp Nr. 2019/14785

Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die Verfahren mit Schreiben vom 23. August 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung hat Erfolg.