BVerfG - Beschluss vom 05.03.2021
1 BvR 846/19
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III R 19/17

Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 846/19

DRsp Nr. 2021/6446

Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Das Verfahren ist erledigt, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat und dadurch die durch die Beschwerdeführerin vorgetragene Beschwer entfallen ist.

2. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Beschwerdeführenden die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 91, 146 <147>).