BVerfG - Beschluß vom 14.09.1995
1 BvR 407/94
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5299/93

Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bei Erledingung

BVerfG, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 407/94

DRsp Nr. 2005/16797

Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bei Erledingung

Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bei Erledingung ist zu versagen, wenn weder dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, für die Entscheidung über die Kostenerstattung Bedeutung zukommt, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer Schluß gezogen werden kann, noch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde eine Kostenerstattung nicht zu rechtfertigen Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bei Erledingung, weil deren Beurteilung verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;

Gründe: