LG Gießen, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 45/05
AG Gießen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 1745/03
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters; Erstattungsfähigkeit von Flugkosten
BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 112/05
DRsp Nr. 2008/2872
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters; Erstattungsfähigkeit von Flugkosten
»1. Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.2. Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.«