BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZB 112/05
Normen:
ZPO § 91 § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ; JVEG § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 216
BGHReport 2008, 410
BRAK-Mitt 2008, 82
JurBüro 2008, 208
MDR 2008, 412
NJW-RR 2008, 654
Rpfleger 2008, 279
WM 2008, 422
ZIP 2008, 668
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 45/05
AG Gießen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 1745/03

Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters; Erstattungsfähigkeit von Flugkosten

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 112/05

DRsp Nr. 2008/2872

Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters; Erstattungsfähigkeit von Flugkosten

»1. Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.2. Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ; JVEG § 5 ;

Gründe: