FG Hessen - Urteil vom 17.12.2009
4 K 2970/06
Normen:
EStG § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50d Abs. 1;

Erstattung einbehaltener Körperschaftssteuer auf inländische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger; Abzugssteuer; Körperschaftssteuer; Künstlerische Darbietung; Beschränkt steuerpflichtig; Erstattungsverfahren; Analogverfahren

FG Hessen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 2970/06

DRsp Nr. 2010/11640

Erstattung einbehaltener Körperschaftssteuer auf inländische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger; Abzugssteuer; Körperschaftssteuer; Künstlerische Darbietung; Beschränkt steuerpflichtig; Erstattungsverfahren; Analogverfahren

1. Die Berücksichtigung unmittelbar mit den Betriebseinnahmen zusammenhängender Kosten, die beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurden, kann im Rahmen eines Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG zu erfolgen. 2. Eine Regelungslücke, die eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen eines sog. "Analogverfahrens " zu §§ 50d, 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Finanzamt erfordert, besteht nicht. 3. Eine ebenenübergreifende Berücksichtigung von unmittelbar mit den Betriebseinnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben ist bei Zwischenschaltung einer beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft zur Erbringung künstlerischer Darbietungen gegenüber dem inländischen Vertragspartner unzulässig.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50d Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von einbehaltener und abgeführter Körperschaftsteuer auf inländische Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger.