OLG München - Endurteil vom 25.11.2021
6 Sch 57/21
Normen:
UrhG § 54 Abs. 1; UrhG § 54 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;

Erstattung gezahlter urheberrechtlicher VergütungenEinrede der VerjährungExport von Geräten oder SpeichermedienVersenden von Geräten ins Ausland

OLG München, Endurteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sch 57/21

DRsp Nr. 2022/78

Erstattung gezahlter urheberrechtlicher Vergütungen Einrede der Verjährung Export von Geräten oder Speichermedien Versenden von Geräten ins Ausland

1. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in Exportfällen der Fall. Rechtsfolge des § 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Vergütungspflicht ex tunc. Ist die Vergütung bereits geleistet worden, so hat der Vergütungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.2. Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch auf Rückerstattung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BGB, also wenn nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Soweit Geräte exportiert werden, genügt für diese Annahme bereits das Versenden der Geräte ins Ausland. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit dem Eintreffen der Geräte am Zielort - kann erwartet werden, dass die versandten Geräte nicht zu Vervielfältigungen im Inland benutzt werden.