EuGH - Urteil vom 09.02.1999
Rs C-343/96
Fundstellen:
NVwZ 1999, 633
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Bozen (Italien),

Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge und Abgaben

EuGH, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen Rs C-343/96

DRsp Nr. 2001/1085

Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge und Abgaben

1. Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle oder Abgaben weniger günstigen Frist- und Verfahrensmodalitäten unterwerfen, als sie für Klagen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge zwischen einzelnen vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten in gleicher Weise für die auf Gemeinschaftsrecht wie für die auf nationales Recht gestützten Klagen gelten und die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. 2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, nach dem Erlaß von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.