BVerfG - Beschluss vom 06.12.2021
1 BvR 1380/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 196/20
LG Berlin, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 196/20

Erstattung von Auslagen

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1380/20

DRsp Nr. 2022/1098

Erstattung von Auslagen

Tenor

1.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 17. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2020, mit dem der Beschwerdeführerin die Wiederholung bestimmter Äußerungen untersagt worden war, ausgesetzt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -).