BSG - Urteil vom 26.05.2004
B 12 KR 2/04 R
Normen:
ArEV § 1 ; EStG § 3 Nr. 50 Alt 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 31/02 - 26.06.2003,
SG Köln, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 RA 44/01

Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 2/04 R

DRsp Nr. 2004/14350

Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

Die Erstattung der Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheins durch den Arbeitgeber ist nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig, wenn auf Grund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Führerscheinerwerb deutlich überwog. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArEV § 1 ; EStG § 3 Nr. 50 Alt 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Postdienstleistungen erbringt. In mehreren Niederlassungen veranlasste sie zahlreiche Beschäftigte, Führerscheine der Klassen 3 (PKW) und 2 (LKW) zu erwerben, und erstattete ihnen hierfür Kosten.