BSG - Urteil vom 26.05.2004
B 12 KR 5/04 R
Normen:
ArEV § 1 ; EStG § 3 Nr. 50 Alt 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 414
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 142/03 - 04.03.2004,
SG Gelsenkirchen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 37/01

Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 5/04 R

DRsp Nr. 2004/14352

Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

Die Erstattung der Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheins durch den Arbeitgeber ist nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig, wenn auf Grund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Führerscheinerwerb deutlich überwog. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArEV § 1 ; EStG § 3 Nr. 50 Alt 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.

Der Kläger betreibt ein Recycling-Unternehmen. In diesem waren im Jahr 1998 insgesamt vier Kraftfahrzeuge eingesetzt, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t. Unter den vier beschäftigten Kraftfahrern waren zwei im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 (LKW). Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, ließ der Kläger einen seiner Beschäftigten, der bisher noch nicht über einen LKW-Führerschein verfügte, den Führerschein der Klasse 2 erwerben und erstattete ihm die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.500 DM.