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Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
Der Kläger betreibt ein Recycling-Unternehmen. In diesem waren im Jahr 1998 insgesamt vier Kraftfahrzeuge eingesetzt, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t. Unter den vier beschäftigten Kraftfahrern waren zwei im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 (LKW). Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, ließ der Kläger einen seiner Beschäftigten, der bisher noch nicht über einen LKW-Führerschein verfügte, den Führerschein der Klasse 2 erwerben und erstattete ihm die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.500 DM.
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