Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2018 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 17.412,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2017 sowie weitere 226,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.
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