OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2008
I-23 U 64/08
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 529; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 288 Abs. 1; AO § 153; AO § 233a;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.03.2008

Erstattung von Nachzahlungszinsen wegen Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen I-23 U 64/08

DRsp Nr. 2008/23982

Erstattung von Nachzahlungszinsen wegen Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters

Ein Steuerberater ist verpflichtet, den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsichtnahme in Belege und / oder Rückfrage beim Mandanten aufzuklären und ggf. den Mandanten darüber zu unterrichten, dass er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags weitere Unterlagen und / oder Auskünfte benötige. Von dieser Verpflichtung ist er auch dann nicht befreit, wenn der Mandant bei gehöriger Sorgfalt von sich aus hätte erkennen können, welche (weiteren) Unterlagen der Steuerberater benötigen könne.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.303,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 67 %, dem Beklagten zu 33 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 70 %, dem Beklagten zu 30 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 287; ZPO § 529; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 288 Abs. 1; AO § 153; AO § 233a;

Gründe: