BSG - Beschluss vom 05.10.2021
B 5 R 184/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 275/20
SG Bayreuth, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 449/19

Erstattung von RentenversicherungsbeiträgenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen B 5 R 184/21 B

DRsp Nr. 2021/17210

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, erhielt im Jahr 1985 die Hälfte der für sie in den Jahren 1965 bis 1983 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet. Sie begehrt nunmehr eine weitergehende Beitragserstattung.