Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, erhielt im Jahr 1985 die Hälfte der für sie in den Jahren 1965 bis 1983 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet. Sie begehrt nunmehr eine weitergehende Beitragserstattung.
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