BSG - Beschluss vom 24.09.2021
B 5 R 182/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 274/20
SG Bayreuth, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 413/19

Erstattung von RentenversicherungsbeiträgenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 182/21 B

DRsp Nr. 2021/17226

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 3;

Gründe

I

Der Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und dem 1985 die Hälfte der Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurde, begehrt eine weitergehende Beitragserstattung.

Das SG hat seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2019 gerichtete Klage abgewiesen . Das LSG hat seine dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 19.5.2021 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, infolge der Beitragserstattung seien weitere Ansprüche gemäß § Abs ausgeschlossen. Der Kläger könne die begehrte Erstattung auch nicht im Rahmen eines Zugunstenverfahrens beanspruchen, sofern ein solches angestrengt worden sein sollte. Der 1985 ergangene Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Sowohl nach § Abs Satz 1 als auch nach § Abs sei eine Erstattung der Gesamtbeiträge ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen.