BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen II B 175/99
DRsp Nr. 2001/4335
Erstattungsanspruch
Es ist ohne Weiteres aus dem Gesetz zu beantworten und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass ein Erstattungsanspruch, von etwaigen Billigkeitsmaßnahmen nach § 227AO abgesehen, nicht festgesetzt werden kann, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Steuerbescheid nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.