OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2018
2 Wx 408/18
Normen:
ZPO § 97; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
ZEV 2019, 177
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 768/17

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 408/18

DRsp Nr. 2019/3629

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren

Für die Entstehung einer Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren reicht es grundsätzlich aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausreichend; ausreichend ist jedoch, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflicht- und auftragsgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Stellung eines Antrags ist dazu nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.10.2018 gegen den am 21.09.2018 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler, 42 VI 768/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 97; RVG -VV Nr. 3200;

Gründe

I.