Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die bis zum 29.09.2016 entstandenen Kosten des Klageverfahrens dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % und für die Zeit ab dem 30.09.2016 dem Beklagten allein auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Klageverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen.
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